Corporate Governance
Der Deutsche Corporate Governance Kodex („Kodex“) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.
Verantwortlich für die Erarbeitung und kontinuierliche Fortentwicklung des Kodex ist die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex. Sie wurde im September 2001 von der Bundesministerin für Justiz einberufen und verabschiedete am 26. Februar 2002 erstmalig den Deutschen Corporate Governance Kodex. In der Regel wird der Kodex von der Kommission einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen der Corporate Governance-Grundsätze überprüft und bei Bedarf angepasst.
Der Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Er ist im amtlichen Teil des Bundesanzeigers in der für die Erklärung nach § 161 AktG maßgeblichen Fassung bekannt gemacht.
Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen jährlich eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben und veröffentlichen, Konzernmuttergesellschaften auch für den Konzern. Diese Erklärung fasst die Erklärung zur Unternehmensführung der Siemens Energy AG gemäß § 289f HGB und die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d HGB zusammen. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f und § 315d HGB ist Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB ist die Prüfung der Angaben nach § 289f und § 315d HGB durch den Abschlussprüfer darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden. Entsprechend der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f und § 315d HGB finden Sie hier die dort in Bezug genommenen Dokumente mit dem Stand per 30.09.2020 hier.
Meldepflichten für Geschäfte von Führungskräften (Directors‘ Dealings)
Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Siemens Energy AG sowie die mit diesen eng verbundenden Personen sind nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR) verpflichtet, der Siemens Energy AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Eigengeschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Siemens Energy AG oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden.
Der Siemens Energy AG wurden folgende Geschäfte gemeldet (nach Art. 19 MAR):
(gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 Aktiengesetz)
(einschließlich letztem Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz)